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Fachschaftenrat [Abgelöst]
Der Fachschaftenrat war ein Gremium der Studierendenvertretung, das sich aus je zwei VertreterInnen jeder Fachschaft und weiteren beratenden Mitgliedern zusammensetzt. Die Aufgaben des Fachschaften sind im Folgenden aufgeführt. Die folgenden Absätze sind aus der damaligen Grundordnung mit geringen Anpassungen zwecks Lesbarkeit und Wiki-Syntax übernommen. Der Fachschaftenrat wurde mittlerweile durch das Studierendenparlament abgelöst.
Aufgaben (§41 GO)
Die Aufgaben des Fachschaftenrats sind:
- die fakultätsübergreifenden Angelegenheiten der Studierenden,
- die Ermöglichung der Meinungsbildung in der Gruppe der Studierenden,
- die Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule (Art. 2 BayHSchG), insbesondere durch Stellungnahmen zu hochschul- oder wissenschaftspolitischen Fragen,
- die Vertretung hochschulpolitischer, fachlicher, wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Belange der Studierenden,
- die Förderung der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung der Geschlechter,
- die Förderung der Belange der Studierenden mit Behinderung,
- die Förderung der geistigen, musischen und sportlichen Interessen der Studierenden und
- die Pflege von nationalen und internationalen Beziehungen, insbesondere zu Studierenden.
Zusammensetzung (§42 GO)
Dem Fachschaftenrat gehören an:
- je zwei Vertreter bzw. Vertreterinnen aus jeder Fachschaftsvertretung,
- die Referenten und Referentinnen des Fachschaftenrats,
- ein Vertreter bzw. eine Vertreterin des studentischen Konvents und
- die Vertreter bzw. die Vertreterinnen der Studierenden im Senat.
Die VerteterInnen der Studierenden im Senat und die ReferentInnen wirken mit beratender Stimme mit. Die VertreterIn des studentischen Konvents wird vom selbigen gewählt
Abstimmungen im FSR
Jede Fachschaftsvertretung hat im Fachschaftenrat eine Stimme. Votieren die Vertreter und Vertreterinnen aus einer Fachschaftsvertretung in einer Abstimmung unterschiedlich, so gilt die Stimme der Fachschaftsvertretung insgesamt für diese Abstimmung als nicht abgegeben.
Wahl des bzw. der Vorsitzenden und des Stellvertreters bzw. der Stellvertreterin, vorzeitiges Ausscheiden aus dem Amt (§43 GO)
Der Fachschaftenrat wählt in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte in getrennten Wahlgängen seinen Vorsitzenden bzw. seine Vorsitzende und den Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin. Für das Wahlverfahren gelten § 38 Abs. 2 bis 9 GO und für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Amt § 39 GO entsprechend.
Arbeitsweise (§44 GO)
Der bzw. die Vorsitzende des Fachschaftenrats beruft dessen Sitzungen ein und leitet sie.
Der Fachschaftenrat tagt während der Vorlesungszeit mindestens einmal im Monat. 2Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Fachschaftenrats ist dieser binnen 14 Tagen einzuberufen.
Der Fachschaftenrat tagt universitätsöffentlich. 2Die Öffentlichkeit kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder ausgeschlossen werden.
Der bzw. die Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Fachschaftenrats, soweit diese nicht Referenten oder Referentinnen zur selbständigen Erledigung übertragen wurden. 2Sie haben gegen- über dem Fachschaftenrat Bericht über ihre Tätigkeit, insbesondere über die Verwendung der Haus- haltsmittel zu erstatten. 3Der Fachschaftenrat kann hierüber beraten.
Die Vertreter bzw. Vertreterinnen der Studierenden im Senat sollen den Fachschaftenrat inner- halb der Grenzen von Art. 18 Abs. 3 BayHSchG über die Tätigkeit des Senats und des Universi- tätsrates und insbesondere über
- Vorschläge zur Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen,
- die Behandlung von Studien- und Prüfungsordnungen,
- die Behandlung von Berufungen,
- die Behandlung von Regelungen zum Hochschulzugang
informieren. Die Vertreter bzw. Vertreterinnen der Studierenden im Senat sollen dem Senat und Universitätsrat über die Ergebnisse der Arbeit des Fachschaftenrats berichten.
Der Fachschaftenrat informiert die Fachschaftsvertretungen über seine Tätigkeit. 2Die Vertreter und Vertreterinnen der Fachschaftsvertretungen informieren innerhalb der Grenzen von Art. 18 Abs. 3 BayHSchG den Fachschaftenrat über die Tätigkeit der Fachschaftsvertretung, insbesondere über die Behandlung von Studien- und Prüfungsordnungen im Fakultätsrat bzw. im Institut sowie über Berufungen.
Der Fachschaftenrat kann mindestens einmal im Semester zu einer Versammlung aller Studie- renden der Universität einberufen. 2Während einer Versammlung pro Semester finden keine Lehr- veranstaltungen statt; Tag und Uhrzeit hierfür werden im Einvernehmen mit der Universitätsleitung festgelegt; Tag und Uhrzeit sollen so gewählt werden, dass eine möglichst hohe Teilnahme erreicht werden kann. 3Es können getrennte Veranstaltungen an den Standorten Feldkirchenstraße und Innenstadt einberufen werden.
Referenten und Referentinnen des Fachschaftenrats (§45 GO)
Der Fachschaftenrat kann an der Universität immatrikulierte Studierende mit der Wahrnehmung einzelner Aufgaben als Referenten bzw. Referentinnen beauftragen. 2Insbesondere zu folgenden Auf- gabenbereichen sollen je ein oder mehrere Referenten bzw. Referentinnen gewählt werden:
- hochschulpolitische Belange
- kulturelle Belange
- soziale Belange
- Gleichstellung der Geschlechter
- Pflege von nationalen und internationalen Beziehungen
Die Referenten bzw. Referentinnen sollen zur Unterstützung ihrer Aufgabenerfüllung Arbeitskreise aus an der Universität immatrikulierten Studierenden bilden. Die finanziellen Angelegenheiten des Fachschaftenrats werden einem oder mehreren Finanzreferenten bzw. Finanzreferentinnen übertragen. Die Referenten bzw. Referentinnen haben gegenüber dem Fachschaftenrat Bericht über ihre Tätigkeit und die Tätigkeit ihrer Arbeitskreise, insbesondere über die Verwendung der Haushaltsmittel, zu erstatten; der Fachschaftenrat kann hierüber beraten. 6Der Fachschaftenrat kann die Referenten bzw. Referentinnen einzeln durch Wahl eines Nachfolgers bzw. einer Nachfolgerin abwählen. Referenten bzw. Referentinnen, deren Aufgabenbereich nicht in die oben genannten fällt, können ersatzlos abgewählt werden. Arbeitskreise werden bei Abwahl aller zuständigen Referenten oder aller zuständigen Referentinnen aufgelöst.
Der bzw. die Vorsitzende des Fachschaftenrats oder im Verhinderungsfall der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin leiten jeweils die Wahl. Für das Wahlverfahren gilt § 35 Abs. 5 GO entsprechend. Jeder und jede Wahlberechtigte hat für jeden Referenten bzw. jede Referentin je eine Stimme. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. § 35 Abs. 7 Sätze 2 bis 4 GO finden entsprechende Anwendung. Der bzw. die Vorsitzende des Fachschaftenrats teilen jeweils dem bzw. der Gewählten unverzüglich das Wahlergebnis mit. § 35 Abs. 8 und 9 GO gelten entsprechend. Scheidet ein Referent bzw. eine Referentin vorzeitig aus dem Amt, so hat der Fachschaftenrat einen Nachfolger bzw. eine Nachfolgerin binnen zwei Wochen zu wählen. vorlesungsfreien Zeit gehemmt.
Protokolle
[TODO Sitzung am 04.07.2019]
Sitzung am 16.05.2019 ohne Konvent
Sitzung am 16.05.2019 mit Konvent
Sitzung am 08.11.2018 Nachsitzung ohne Konvent
Sitzung am 08.11.2018 mit dem Konvent
Studentischer Konvent [Abgelöst]
Der Konvent war ein Gremium der Studierendenvertretung. Er setzte sich aus 19 bei der Hochschulwahl gewählten Studierenden zusammen, die in der Regel einer politschen Hoschulgruppe angehören. Die ehemaligen Aufgaben des Fachschaften sind im Folgenden aufgeführt. Die folgenden Absätze sind aus der damaligen Grundordnung mit geringen Anpassungen zwecks Lesbarkeit und Wiki-Syntax übernommen. Diese müssen bei Änderungen der Grundordnung angepasst werden. Der Konvent wurde mittlerweile vom Studierendenparlament abgelöst.
Wahl der Mitglieder (§34 GO)
Für die Wahl der neunzehn von den Studierenden gewählten Mitglieder des studentischen Konvents gelten §§ 20 bis 22 der Wahlordnung für die Staatlichen Hochschulen (BayHSchWO) vom 16. Juni 2006 (GVBl. S. 338) entsprechend. Abweichend von § 11 Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 Halbsatz 2 BayHSchWO wird vorgesehen, dass die wahlberechtigte Person innerhalb der ihr zustehenden Stimmenzahl ihre Stimmen Bewerbern und Bewerberinnen auch aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben kann (Panaschieren). Gibt die wahlberechtigte Person einzelnen Bewerbern oder Bewerberinnen weniger Stimmen als ihr insgesamt zustehen, verzichtet sie damit auf ihre weiteren Stimmen, soweit sie nicht gleichzeitig einen Wahlvorschlag kennzeichnet, was als Vergabe der noch nicht aus- genützten Reststimmen gilt, die den nicht angekreuzten Bewerbern und Bewerberinnen innerhalb dieses Wahlvorschlags in der Reihenfolge ihrer Benennung zugute kommt; dies gilt nicht, wenn die wahlberechtigte Person gleichzeitig mehr als einen Wahlvorschlag kennzeichnet. 4§ 13 Abs. 2 Satz 2 21 Nr. 7 Alt. 2 BayHSchWO findet keine Anwendung. 5Für die Feststellung des Wahlergebnisses gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 BayHSchWO wird anstelle der gültigen Stimmzettel auf die gültigen Stimmen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, abgestellt.
Der Fachschaftenrat wählt in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte den Vertreter oder die Vertreterin des Fachschaftenrats im studentischen Konvent. 2 Für das Wahlverfahren gelten § 35 Abs. 5 bis 7 entsprechend.
Wahl des bzw. der Vorsitzenden und des Stellvertreters bzw. der Stellvertreterin (§ 35 GO)
Der studentische Konvent wählt in seiner konstituierenden Sitzung aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder in getrennten Wahlgängen seinen Vorsitzenden bzw. seine Vorsitzende und den Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin.
Ort und Zeit der Wahl bestimmt der Präsident bzw. die Präsidentin.
Der Präsident bzw. die Präsidentin leitet die Sitzung, bis der bzw. die neugewählte Vorsitzende des studentischen Konvents die Wahl angenommen hat. 2Der Präsident bzw. die Präsidentin bestellt eine Person, die über die Wahl eine Niederschrift führt.
Der studentische Konvent ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Ladung der Mitglieder des studentischen Konvents hat spätestens eine Woche vor der Wahl schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu er- folgen. 3Auf Verlangen eines oder einer Wahlberechtigten erfolgt die Wahl geheim und durch Stimm- zettel.
Jeder und jede Wahlberechtigte kann zur Wahl des bzw. der Vorsitzenden und des Stellvertreters bzw. der Stellvertreterin je einen Kandidaten oder eine Kandidatin vorschlagen. 2Die Wahlvorschläge werden in der Sitzung abgegeben. 3Vor Beginn der Wahl erhalten die Kandidaten bzw. Kandidatinnen Gelegenheit zur Vorstellung.
Zur Wahl des bzw. der Vorsitzenden und des Stellvertreters bzw. der Stellvertreterin hat jedes Mit- glied des Konvents je eine Stimme.
Zum bzw. zur Vorsitzenden des studentischen Konvents ist gewählt, wer jeweils die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt; dies gilt auch für die Wahl zum Stellvertreter bzw. zur Stell- vertreterin. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat oder keine Kandidatin die erforderliche Mehrheit, so findet in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl unter den beiden Personen statt, die beim ersten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erreicht haben. Gewählt ist im zweiten Wahlgang, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Der Präsident bzw. die Präsidentin fragt den Gewählten bzw. die Gewählte, ob er bzw. sie die Wahl annimmt. Bei Abwesenheit ist die Wahl angenommen, wenn nicht spätestens eine Woche nach Zugang der Benachrichtigung eine schriftliche Ablehnung der Wahl aus wichtigem Grund bei dem Präsidenten bzw. der Präsidentin eingegangen ist.
Nimmt der bzw. die Gewählte die Wahl nicht an oder kommt eine Wahl nicht zustande, so findet unverzüglich eine neue Wahl statt.
Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Amt (§36 GO)
Scheidet der bzw. die Vorsitzende des studentischen Konvents oder dessen Stellvertreter bzw. deren Stellvertreterin vorzeitig aus dem Amt, so hat der studentische Konvent binnen zwei Wochen zu einer Neuwahl zusammenzutreten. Die Frist ist während der vorlesungsfreien Zeit gehemmt. 3Für das Wahlverfahren gilt § 35 entsprechend.
Arbeitsweise des studentischen Konvents (§37 GO)
Der studentische Konvent kann Ausschüsse bilden. Insbesondere wird ein Ausschuss zur Kom- munikation mit den Mitgliedern der Universität und zur Information der Studierenden gebildet.
Die Vertreter bzw. Vertreterinnen der Studierenden im Senat sollen den studentischen Konvent innerhalb der Grenzen von Art. 18 Abs. 3 BayHSchG über die Tätigkeit des Senats und des Universitätsrats und insbesondere über
- Vorschläge zur Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen und
- die Behandlung von Regelungen zum Hochschulzugang
informieren.
Der studentische Konvent tagt universitätsöffentlich. Die Öffentlichkeit kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder ausgeschlossen werden.
Der studentische Konvent tagt mindestens einmal pro Semester.
Der studentische Konvent wählt in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte den Vertreter oder die Vertreterin im Fachschaftenrat. Für das Wahlverfahren gelten § 35 Abs. 5 bis 7 entspre- chend.