Fachschaftenrat [Abgelöst]
Der Fachschaftenrat war ein Gremium der Studierendenvertretung, das sich aus je zwei VertreterInnen jeder Fachschaft und weiteren beratenden Mitgliedern zusammensetzt. Die Aufgaben des Fachschaften sind im Folgenden aufgeführt. Die folgenden Absätze sind aus der damaligen Grundordnung mit geringen Anpassungen zwecks Lesbarkeit und Wiki-Syntax übernommen. Der Fachschaftenrat wurde mittlerweile durch das Studierendenparlament abgelöst.
Aufgaben (§41 GO)
Die Aufgaben des Fachschaftenrats sind:
- die fakultätsübergreifenden Angelegenheiten der Studierenden,
- die Ermöglichung der Meinungsbildung in der Gruppe der Studierenden,
- die Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule (Art. 2 BayHSchG), insbesondere durch Stellungnahmen zu hochschul- oder wissenschaftspolitischen Fragen,
- die Vertretung hochschulpolitischer, fachlicher, wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Belange der Studierenden,
- die Förderung der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung der Geschlechter,
- die Förderung der Belange der Studierenden mit Behinderung,
- die Förderung der geistigen, musischen und sportlichen Interessen der Studierenden und
- die Pflege von nationalen und internationalen Beziehungen, insbesondere zu Studierenden.
Zusammensetzung (§42 GO)
Dem Fachschaftenrat gehören an:
- je zwei Vertreter bzw. Vertreterinnen aus jeder Fachschaftsvertretung,
- die Referenten und Referentinnen des Fachschaftenrats,
- ein Vertreter bzw. eine Vertreterin des studentischen Konvents und
- die Vertreter bzw. die Vertreterinnen der Studierenden im Senat.
Die VerteterInnen der Studierenden im Senat und die ReferentInnen wirken mit beratender Stimme mit. Die VertreterIn des studentischen Konvents wird vom selbigen gewählt
Abstimmungen im FSR
Jede Fachschaftsvertretung hat im Fachschaftenrat eine Stimme. Votieren die Vertreter und Vertreterinnen aus einer Fachschaftsvertretung in einer Abstimmung unterschiedlich, so gilt die Stimme der Fachschaftsvertretung insgesamt für diese Abstimmung als nicht abgegeben.
Wahl des bzw. der Vorsitzenden und des Stellvertreters bzw. der Stellvertreterin, vorzeitiges Ausscheiden aus dem Amt (§43 GO)
Der Fachschaftenrat wählt in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte in getrennten Wahlgängen seinen Vorsitzenden bzw. seine Vorsitzende und den Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin. Für das Wahlverfahren gelten § 38 Abs. 2 bis 9 GO und für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Amt § 39 GO entsprechend.
Arbeitsweise (§44 GO)
Der bzw. die Vorsitzende des Fachschaftenrats beruft dessen Sitzungen ein und leitet sie.
Der Fachschaftenrat tagt während der Vorlesungszeit mindestens einmal im Monat. 2Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Fachschaftenrats ist dieser binnen 14 Tagen einzuberufen.
Der Fachschaftenrat tagt universitätsöffentlich. 2Die Öffentlichkeit kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder ausgeschlossen werden.
Der bzw. die Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Fachschaftenrats, soweit diese nicht Referenten oder Referentinnen zur selbständigen Erledigung übertragen wurden. 2Sie haben gegen- über dem Fachschaftenrat Bericht über ihre Tätigkeit, insbesondere über die Verwendung der Haus- haltsmittel zu erstatten. 3Der Fachschaftenrat kann hierüber beraten.
Die Vertreter bzw. Vertreterinnen der Studierenden im Senat sollen den Fachschaftenrat inner- halb der Grenzen von Art. 18 Abs. 3 BayHSchG über die Tätigkeit des Senats und des Universi- tätsrates und insbesondere über
- Vorschläge zur Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen,
- die Behandlung von Studien- und Prüfungsordnungen,
- die Behandlung von Berufungen,
- die Behandlung von Regelungen zum Hochschulzugang
informieren. Die Vertreter bzw. Vertreterinnen der Studierenden im Senat sollen dem Senat und Universitätsrat über die Ergebnisse der Arbeit des Fachschaftenrats berichten.
Der Fachschaftenrat informiert die Fachschaftsvertretungen über seine Tätigkeit. 2Die Vertreter und Vertreterinnen der Fachschaftsvertretungen informieren innerhalb der Grenzen von Art. 18 Abs. 3 BayHSchG den Fachschaftenrat über die Tätigkeit der Fachschaftsvertretung, insbesondere über die Behandlung von Studien- und Prüfungsordnungen im Fakultätsrat bzw. im Institut sowie über Berufungen.
Der Fachschaftenrat kann mindestens einmal im Semester zu einer Versammlung aller Studie- renden der Universität einberufen. 2Während einer Versammlung pro Semester finden keine Lehr- veranstaltungen statt; Tag und Uhrzeit hierfür werden im Einvernehmen mit der Universitätsleitung festgelegt; Tag und Uhrzeit sollen so gewählt werden, dass eine möglichst hohe Teilnahme erreicht werden kann. 3Es können getrennte Veranstaltungen an den Standorten Feldkirchenstraße und Innenstadt einberufen werden.
Referenten und Referentinnen des Fachschaftenrats (§45 GO)
Der Fachschaftenrat kann an der Universität immatrikulierte Studierende mit der Wahrnehmung einzelner Aufgaben als Referenten bzw. Referentinnen beauftragen. 2Insbesondere zu folgenden Auf- gabenbereichen sollen je ein oder mehrere Referenten bzw. Referentinnen gewählt werden:
- hochschulpolitische Belange
- kulturelle Belange
- soziale Belange
- Gleichstellung der Geschlechter
- Pflege von nationalen und internationalen Beziehungen
Die Referenten bzw. Referentinnen sollen zur Unterstützung ihrer Aufgabenerfüllung Arbeitskreise aus an der Universität immatrikulierten Studierenden bilden. Die finanziellen Angelegenheiten des Fachschaftenrats werden einem oder mehreren Finanzreferenten bzw. Finanzreferentinnen übertragen. Die Referenten bzw. Referentinnen haben gegenüber dem Fachschaftenrat Bericht über ihre Tätigkeit und die Tätigkeit ihrer Arbeitskreise, insbesondere über die Verwendung der Haushaltsmittel, zu erstatten; der Fachschaftenrat kann hierüber beraten. 6Der Fachschaftenrat kann die Referenten bzw. Referentinnen einzeln durch Wahl eines Nachfolgers bzw. einer Nachfolgerin abwählen. Referenten bzw. Referentinnen, deren Aufgabenbereich nicht in die oben genannten fällt, können ersatzlos abgewählt werden. Arbeitskreise werden bei Abwahl aller zuständigen Referenten oder aller zuständigen Referentinnen aufgelöst.
Der bzw. die Vorsitzende des Fachschaftenrats oder im Verhinderungsfall der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin leiten jeweils die Wahl. Für das Wahlverfahren gilt § 35 Abs. 5 GO entsprechend. Jeder und jede Wahlberechtigte hat für jeden Referenten bzw. jede Referentin je eine Stimme. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. § 35 Abs. 7 Sätze 2 bis 4 GO finden entsprechende Anwendung. Der bzw. die Vorsitzende des Fachschaftenrats teilen jeweils dem bzw. der Gewählten unverzüglich das Wahlergebnis mit. § 35 Abs. 8 und 9 GO gelten entsprechend. Scheidet ein Referent bzw. eine Referentin vorzeitig aus dem Amt, so hat der Fachschaftenrat einen Nachfolger bzw. eine Nachfolgerin binnen zwei Wochen zu wählen. vorlesungsfreien Zeit gehemmt.
Protokolle
[TODO Sitzung am 04.07.2019]
Sitzung am 16.05.2019 ohne Konvent
Sitzung am 16.05.2019 mit Konvent
Sitzung am 08.11.2018 Nachsitzung ohne Konvent