Studentischer Konvent
Der Konvent war ein Gremium der Studierendenvertretung. Er setzte sich aus 19 bei der Hochschulwahl gewählten Studierenden zusammen, die in der Regel einer politschen Hoschulgruppe angehören. Die ehemaligen Aufgaben des Fachschaften sind im Folgenden aufgeführt. Die folgenden Absätze sind aus der damaligen Grundordnung mit geringen Anpassungen zwecks Lesbarkeit und Wiki-Syntax übernommen. Diese müssen bei Änderungen der Grundordnung angepasst werden. Der Konvent wurde mittlerweile vom Studierendenparlament abgelöst.
Wahl der Mitglieder (§34 GO)
Für die Wahl der neunzehn von den Studierenden gewählten Mitglieder des studentischen Konvents gelten §§ 20 bis 22 der Wahlordnung für die Staatlichen Hochschulen (BayHSchWO) vom 16. Juni 2006 (GVBl. S. 338) entsprechend. Abweichend von § 11 Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 Halbsatz 2 BayHSchWO wird vorgesehen, dass die wahlberechtigte Person innerhalb der ihr zustehenden Stimmenzahl ihre Stimmen Bewerbern und Bewerberinnen auch aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben kann (Panaschieren). Gibt die wahlberechtigte Person einzelnen Bewerbern oder Bewerberinnen weniger Stimmen als ihr insgesamt zustehen, verzichtet sie damit auf ihre weiteren Stimmen, soweit sie nicht gleichzeitig einen Wahlvorschlag kennzeichnet, was als Vergabe der noch nicht aus- genützten Reststimmen gilt, die den nicht angekreuzten Bewerbern und Bewerberinnen innerhalb dieses Wahlvorschlags in der Reihenfolge ihrer Benennung zugute kommt; dies gilt nicht, wenn die wahlberechtigte Person gleichzeitig mehr als einen Wahlvorschlag kennzeichnet. 4§ 13 Abs. 2 Satz 2 21 Nr. 7 Alt. 2 BayHSchWO findet keine Anwendung. 5Für die Feststellung des Wahlergebnisses gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 BayHSchWO wird anstelle der gültigen Stimmzettel auf die gültigen Stimmen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, abgestellt.
Der Fachschaftenrat wählt in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte den Vertreter oder die Vertreterin des Fachschaftenrats im studentischen Konvent. 2 Für das Wahlverfahren gelten § 35 Abs. 5 bis 7 entsprechend.
Wahl des bzw. der Vorsitzenden und des Stellvertreters bzw. der Stellvertreterin (§ 35 GO)
Der studentische Konvent wählt in seiner konstituierenden Sitzung aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder in getrennten Wahlgängen seinen Vorsitzenden bzw. seine Vorsitzende und den Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin.
Ort und Zeit der Wahl bestimmt der Präsident bzw. die Präsidentin.
Der Präsident bzw. die Präsidentin leitet die Sitzung, bis der bzw. die neugewählte Vorsitzende des studentischen Konvents die Wahl angenommen hat. 2Der Präsident bzw. die Präsidentin bestellt eine Person, die über die Wahl eine Niederschrift führt.
Der studentische Konvent ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Ladung der Mitglieder des studentischen Konvents hat spätestens eine Woche vor der Wahl schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu er- folgen. 3Auf Verlangen eines oder einer Wahlberechtigten erfolgt die Wahl geheim und durch Stimm- zettel.
Jeder und jede Wahlberechtigte kann zur Wahl des bzw. der Vorsitzenden und des Stellvertreters bzw. der Stellvertreterin je einen Kandidaten oder eine Kandidatin vorschlagen. 2Die Wahlvorschläge werden in der Sitzung abgegeben. 3Vor Beginn der Wahl erhalten die Kandidaten bzw. Kandidatinnen Gelegenheit zur Vorstellung.
Zur Wahl des bzw. der Vorsitzenden und des Stellvertreters bzw. der Stellvertreterin hat jedes Mit- glied des Konvents je eine Stimme.
Zum bzw. zur Vorsitzenden des studentischen Konvents ist gewählt, wer jeweils die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt; dies gilt auch für die Wahl zum Stellvertreter bzw. zur Stell- vertreterin. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat oder keine Kandidatin die erforderliche Mehrheit, so findet in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl unter den beiden Personen statt, die beim ersten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erreicht haben. Gewählt ist im zweiten Wahlgang, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Der Präsident bzw. die Präsidentin fragt den Gewählten bzw. die Gewählte, ob er bzw. sie die Wahl annimmt. Bei Abwesenheit ist die Wahl angenommen, wenn nicht spätestens eine Woche nach Zugang der Benachrichtigung eine schriftliche Ablehnung der Wahl aus wichtigem Grund bei dem Präsidenten bzw. der Präsidentin eingegangen ist.
Nimmt der bzw. die Gewählte die Wahl nicht an oder kommt eine Wahl nicht zustande, so findet unverzüglich eine neue Wahl statt.
Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Amt (§36 GO)
Scheidet der bzw. die Vorsitzende des studentischen Konvents oder dessen Stellvertreter bzw. deren Stellvertreterin vorzeitig aus dem Amt, so hat der studentische Konvent binnen zwei Wochen zu einer Neuwahl zusammenzutreten. Die Frist ist während der vorlesungsfreien Zeit gehemmt. 3Für das Wahlverfahren gilt § 35 entsprechend.
Arbeitsweise des studentischen Konvents (§37 GO)
Der studentische Konvent kann Ausschüsse bilden. Insbesondere wird ein Ausschuss zur Kom- munikation mit den Mitgliedern der Universität und zur Information der Studierenden gebildet.
Die Vertreter bzw. Vertreterinnen der Studierenden im Senat sollen den studentischen Konvent innerhalb der Grenzen von Art. 18 Abs. 3 BayHSchG über die Tätigkeit des Senats und des Universitätsrats und insbesondere über
- Vorschläge zur Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen und
- die Behandlung von Regelungen zum Hochschulzugang
informieren.
Der studentische Konvent tagt universitätsöffentlich. Die Öffentlichkeit kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder ausgeschlossen werden.
Der studentische Konvent tagt mindestens einmal pro Semester.
Der studentische Konvent wählt in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte den Vertreter oder die Vertreterin im Fachschaftenrat. Für das Wahlverfahren gelten § 35 Abs. 5 bis 7 entspre- chend.